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Änderung § 16 JVEG vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 16 JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis


(Text alte Fassung)

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 5 Euro je Stunde.

(Text neue Fassung)

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 6 Euro je Stunde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)