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Änderung § 20 JVEG vom 01.08.2013
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§ 20 JVEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 20 JVEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis | |
(Text alte Fassung) Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden. | (Text neue Fassung) Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3,50 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden. |
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