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Änderung § 4c JVEG vom 01.01.2014

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§ 4c JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 4c JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
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§ 4c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4c Rechtsbehelfsbelehrung


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Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.