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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schuhmacher-Handwerk (Schuhmachermeisterverordnung - SchuhmMstrV)

V. v. 08.12.1982 BGBl. I S. 1677; aufgehoben durch § 12 V. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 220
Geltung ab 01.06.1983; FNA: 7110-3-74 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Schuhmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Anfertigung von Maßschuhwerk aus Leder und anderen Werkstoffen;

2.
Instandsetzung von Schuhwerk aller Art, insbesondere

a)
Erneuerung von Halb-, Lang- und Formsohlen sowie von Zwischen- und Brandsohlen am ganzen Schuh einschließlich der Absätze,

b)
Ausbesserung des Unterbodens,

c)
Auswechslung, Überziehung und Aufbau von Absätzen,

d)
Einbau von Gelenkfedern und Armierungsplatten,

e)
Ausbesserung der beschädigten Schuhinnenausstattung und der beschädigten Schaftteile;

3.
Formveränderung und Stellungskorrektur an Schuhwerk aller Art einschließlich fußgerechter Zurichtung an Maß- und Konfektionsschuhen mit Ausnahme orthopädischer Behandlungsmaßnahmen;

4.
Anfertigung und Änderung von Schäften aus Leder und anderen Werkstoffen.

(2) Dem Schuhmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse des Einsatzes und der Handhabung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten,

2.
Kenntnisse über Arten, Herstellung und Verwendungsmöglichkeiten von Ober- und Unterleder,

3.
Kenntnisse der Kunststoffe für die Herstellung von Schäften und für den Unterbau von Schuhen,

4.
Kenntnisse der Trageeigenschaften aller Materialien und ihrer Auswirkungen auf Fuß und Gesundheit,

5.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwendung der Kleb- und Hilfsstoffe,

6.
Kenntnisse der allgemeinen Körperlehre des Menschen und der Anatomie des Fußes und des Beins,

7.
Kenntnisse über Erkrankungen des Fußes,

8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

9.
Bearbeiten von Bodenmaterial durch Zuschneiden, Stanzen, Aufrauhen, Schärfen, Fräsen, Schleifen, Glasen, Bimsen und Ausputzen, Rangieren der Bodenteile, Zwicken, Einbinden, Einstechen, Ausballen, Doppeln, Kunststoff-Schweißen, Durchnähen und Zwienähen in Hand- oder Maschinenarbeit,

10.
Maßnehmen,

11.
Anfertigen von Fußumrißzeichnungen und Trittspuren,

12.
Auswählen und Zurichten der Leisten,

13.
Entwerfen von Schaftgrundmodellen und Einzelteilen nach Leistenkopie oder Winkelsystem und Fertigen der Ausfellmodelle nach den Anforderungen des Gebrauchs in Beruf, Sport und Mode,

14.
Ausfellen, Schärfen, Buggen, Montieren, Steppen und Zwicken der Schäfte,

15.
Herstellen von Klebeverbindungen,

16.
Vulkanisieren,

17.
Reinigen, Färben und Auffrischen,

18.
Längen und Weiten,

19.
Pflegen von Schuhen,

20.
Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.


2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als zwölf Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der folgenden Arbeiten anzufertigen:

1.
Anfertigen von einem Paar Maßschuhe mit Maßnehmen und Übertragen der Maße auf den Leisten und Befestigen des Bodens nach Wahl. Hierbei ist einer der beiden Schuhe fertigzumachen und auszuleisten, der andere nach dem Einstechen, Einbinden, Durchnähen oder Einkleben offen zu lassen;

2.
Instandsetzen von

a)
einem Paar Herrenschuhe mit Ledersohlen und gestifteten Lederabsätzen,

b)
einem Paar Damenschuhe mit Ledersohlen und Laufflecken unter Beachtung des richtigen Standes der Schuhe und

c)
einem Paar verformter Schuhe durch Stellungskorrektur am Unterbau unter Berücksichtigung der fußgerechten Tragfähigkeit;

3.
Anfertigen von einem Paar Schäfte nach Leistenkopie oder Winkelsystem einschließlich Schärfen und Buggen der Schaftteile.

(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Beschreibung und die Vorkalkulation vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
ein Bericht über die Meisterprüfungsarbeit,

2.
eine Materialliste,

3.
die Nachkalkulation.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

1.
Anfertigen eines Absatzausgleichs mit entsprechender Sohlenkorrektur am getragenen Schuh,

2.
Ausfellen, Schärfen und Buggen von Schaftteilen.

(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

1.
Aufzwicken eines vorgefertigten Schafts über einen Leisten mit vorgefertigter Brandsohle, Vorder- und Hinterkappe sowie Einstechen von Absatz zu Absatz,

2.
Ausfellen, Schärfen und Buggen von Schaftteilen.

(3) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

1.
Aufzwicken eines vorgefertigten Schafts über einen Leisten mit vorgefertigter Brandsohle, Vorder- und Hinterkappe sowie Einstechen von Absatz zu Absatz,

2.
Einbauen von Gelenkfedern oder Armierungsplatten,

3.
Anfertigen eines Absatzausgleichs mit entsprechender Sohlenkorrektur am getragenen Schuh.

(4) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:

a)
Flächen- und Gewichtsberechnung,

b)
Berechnung des Werkstoffbedarfs,

c)
Ermittlung der Materialkosten,

d)
Entwurf von Schaftmodellen nach Leistenkopie oder Winkelsystem,

e)
Entwurf von Bodenbauteilen;

2.
Fachtechnologie:

a)
rationelle Arbeitsplatzgestaltung,

b)
Einsatz und Handhabung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten, insbesondere von Fräs-, Schleif- und Poliermaschinen, Näh-, Doppel- und Durchnähmaschinen sowie von Luftdruckgeräten aller Art,

c)
Verklebung von Kunststoffen an Schaft und Boden,

d)
Auf- und Umfärbung von Schuhen und Leder,

e)
Handhabung der Maß- und Trittspurgeräte,

f)
allgemeine Körperlehre des Menschen und Anatomie des Fußes und des Beins,

g)
Erkrankungen des Fußes,

h)
berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

3.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verarbeitung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,

b)
Ermittlung des Qualitätswerts des Leders und der Zu- und Abschlagwerte von Kern- und Ausfallteilen einer Lederhaut für Ausschnitte;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, insbesondere Material- und Arbeitszeitberechnung, Ermittlung der Gemeinkostenzuschläge und Aufstellung eines Preisverzeichnisses für die Kundschaft.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.


3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.