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§ 1 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- 1.
- markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
- 2.
- Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben V. v. 8. November 2019 BGBl. I S. 1581 m.W.v. 1. Oktober 2019
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Frühere Fassungen von § 1 MarkschBergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2019 (20.11.2019) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019 BGBl. I S. 1581 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 MarkschBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkschBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MarkschBergV Grundsätze für Arbeiten nach § 1 Nr. 1 (vom 01.10.2019)
... Arbeiten nach § 1 Nr. 1 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde unter ...
§ 3 MarkschBergV Geobasisdaten (vom 01.10.2019)
... Den Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind die aktuellen Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens und die von diesen Geobasisdaten ...
§ 8 MarkschBergV Übernahme fremder Unterlagen (vom 01.10.2019)
... Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen Vermessungsergebnisse und aktuelle Karten amtlicher Stellen verwendet werden. ...
§ 13 MarkschBergV Anerkennung anderer Personen (vom 01.10.2019)
... beantragt hat. (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Arbeiten nach § 1 Nummer 1 wiederholt oder gröblich nicht entsprechend dieser Verordnung ausgeführt werden. ...
§ 14 MarkschBergV Anzeigen, Aufzeichnungen
... Behörde a) die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nr. 1, b) die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume ... 3. Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nr. 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nr. 1 beizufügen sind, sowie ...
§ 18 MarkschBergV Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
... vom 15. September 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 263), 10. § 1 der Schürfverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 23. Januar 1964 (Sammlung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... 1998 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „von" das Wort „bergbaubedingten" eingefügt und ... wie folgt gefasst: „§ 3 Geobasisdaten (1) Den Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind die aktuellen Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens und die von diesen Geobasisdaten ... Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen Vermessungsergebnisse und aktuelle Karten amtlicher Stellen verwendet werden. ... beantragt hat. (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Arbeiten nach § 1 Nummer 1 wiederholt oder gröblich nicht entsprechend dieser Verordnung ausgeführt werden. ...
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