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§ 2 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

neugefasst durch B. v. 21.07.2020 BGBl. I S. 1702
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 750-15-7 Bergbau
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§ 2 Grundsätze für Arbeiten nach § 1 Nr. 1



(1) 1Arbeiten nach § 1 Nr. 1 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchzuführen. 2Die Regeln der DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984)* und die in deren Rahmen vom Deutschen Institut für Normung aufgestellten technischen Normen sind grundsätzlich zu beachten. 3Eintragungen, die von den technischen Normen abweichen oder in ihnen nicht festgelegt sind, müssen an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden. 4Sie müssen begründet und dokumentiert werden.

(2) 1Instrumente, Geräte sowie Berechnungs- und Auswerteverfahren müssen für die zu erledigenden Arbeiten geeignet sein. 2Instrumente und Geräte sind vor dem erstmaligen Gebrauch und danach in angemessenen Zeitabständen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen.

(3) 1Rißliche Darstellungen müssen richtig, nachvollziehbar, **) übersichtlich und lesbar sein. 2Die Wahl des Maßstabs richtet sich nach der erforderlichen Genauigkeit.

(4) 1Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben sicherzustellen, dass ihre Arbeiten richtig, nachvollziehbar, genau und vollständig sind. 2Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind die Gründe an geeigneter Stelle anzugeben. 3Eintragungen in Dokumentationen, im Rißwerk oder in sonstigen rißlichen Darstellungen dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.

(5) 1Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergebnisse ihrer Arbeiten mit einem Anfertigungs- oder Nachtragungsvermerk zu versehen sowie Änderungen an geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. 2Sind mehrere Personen an den Arbeiten beteiligt, muß erkennbar sein, für welche Teile sie verantwortlich unterzeichnen.


*
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.


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**)
Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 2 c) V. v. 8. November 2019 (BGBl. I S. 1581) wurde sinngemäß durchgeführt. Amtlicher Wortlaut: "richtig nachvollziehbar,,"





 

Frühere Fassungen von § 2 MarkschBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019 (20.11.2019)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
vom 08.11.2019 BGBl. I S. 1581

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 MarkschBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkschBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MarkschBergV Anforderungen an das Rißwerk (vom 01.10.2019)
... zu einem bestimmten Zeitpunkt dargestellt, ist vor der Eintragung dieses Zustandes abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 3 ein Entfernen oder Verändern der bisherigen Eintragungen zulässig. Zuvor ist ...
§ 11 MarkschBergV Mitteilungen, nachträgliche Vermessung (vom 01.10.2019)
... Unternehmer hat sicherzustellen, daß 1. die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 a) rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer ...
§ 14 MarkschBergV Anzeigen, Aufzeichnungen
... nach § 2 Abs. 4 Satz 1 sind verpflichtet, 1. der zuständigen Behörde a) ...
§ 15 MarkschBergV Anforderungen an Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen (vom 01.10.2019)
... die für diesen Zweck geeignet sind. (2) Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 1 bis 3 des ...
Anlage 1 MarkschBergV (zu § 6) Messgenauigkeiten (vom 01.10.2019)
...  Messungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... die Wörter „nach § 125 des Bundesberggesetzes" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 10. § 11 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 a) rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer ... Messungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der ...