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§ 7 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
§ 7 Dokumentationspflicht
1Messungen und Berechnungen sind gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. 2Dies ist nicht für geophysikalische Messungen und andere Verfahren anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben V. v. 8. November 2019 BGBl. I S. 1581 m.W.v. 1. Oktober 2019
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Frühere Fassungen von § 7 MarkschBergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2019 (20.11.2019) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019 BGBl. I S. 1581 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 MarkschBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkschBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 MarkschBergV Anforderungen an Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen (vom 01.10.2019)
... geeignet sind. (2) Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist ...
Anlage 2 MarkschBergV (zu § 7) Dokumentationspflicht (vom 01.10.2019)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... 2 Satz 2" durch die Wörter „geeignete Messverfahren" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Dokumentationspflicht Messungen ... Messverfahren" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Dokumentationspflicht Messungen und Berechnungen sind gemäß Anlage 2 zu ... empfindliche bauliche Anlagen III Anlage 2 (zu § 7 ) Dokumentationspflicht 1 Form und Inhalt der Dokumentation 1.1 ...
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