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§ 9 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
§ 9 Anforderungen an das Rißwerk
(1) 1Zum Risswerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Bestandteile. 2Für Form und Inhalt des Risswerks ist Anlage 3 Teil 2 maßgebend. 3Für die Anfertigung der Bestandteile sind zweckentsprechende haltbare Zeichengrundstoffe zu verwenden. 4Das Risswerk kann auf Antrag und nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde auch in elektronischer Form nach den Grundsätzen der digitalen Langzeitarchivierung vorgehalten oder mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbarkeit angefertigt werden. 5Die Zustimmung zu Anträgen kann befristet werden. 6Bei Abschluss des Risswerks entscheidet die zuständige Behörde, ob das abgeschlossene Risswerk in elektronischer Form eingereicht werden kann.
(2) 1In die risslichen Darstellungen sind Höhen- und Tiefenangaben in einer dem Zweck entsprechenden Anzahl einzutragen. 2Als Grundlage für die Angaben sind die Geobasisdaten nach § 3 zu verwenden.
(3) 1Der Inhalt eines Risses muss in mehrere Teile aufgegliedert werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit es erfordern. 2Der Inhalt von zwei oder mehr Rissen darf in einem Riss zusammengefasst werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) 1Wird in Bestandteilen des Rißwerks der Betriebszustand zu einem bestimmten Zeitpunkt dargestellt, ist vor der Eintragung dieses Zustandes abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 3 ein Entfernen oder Verändern der bisherigen Eintragungen zulässig. 2Zuvor ist eine dauerhafte Kopie anzufertigen und zum Rißwerk zu nehmen.
(5) Befinden sich einzelne Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen nicht in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang, dürfen sie in unterschiedlichen Maßstäben oder Blattschnitten dargestellt werden, wenn der Zusammenhang im Rißwerk erkennbar bleibt.
(6) 1Grubenbaue und Bohrungen benachbarter Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe in einem Abstand bis zu 50 m, bei der Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle, Salz oder Kohlenwasserstoffen oder bei Untergrundspeichern in einem Abstand bis zu 200 m von seinen bestehenden oder geplanten Grubenbauen oder Bohrungen hat der Unternehmer in sein Rißwerk eintragen zu lassen (Nachbarbaue). 2Der benachbarte Unternehmer oder der Inhaber der benachbarten Bergbauberechtigung hat auf Anforderung des eintragungspflichtigen Unternehmers die für die Eintragung des Rißwerks erforderlichen Auszüge aus dem Rißwerk oder aus sonstigen Darstellungen zur Verfügung zu stellen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die rißliche Darstellung von Standwasserbereichen, Brandherden, Brandfeldern, Dämmen zum Abschluß von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen und Gebirgsschlagstellen sowie für die dazugehörenden Verzeichnisse nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 17 Buchstabe a bis c, e und f.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben V. v. 8. November 2019 BGBl. I S. 1581 m.W.v. 1. Oktober 2019
Frühere Fassungen von § 9 MarkschBergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 01.10.2019 (20.11.2019) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019 BGBl. I S. 1581 |
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Zitierungen von § 9 MarkschBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkschBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 3 MarkschBergV (zu den §§ 9, 12 und 13) (vom 01.10.2019)
... für die Wasserhaltung, gg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6 , hh) die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Dämme zum Abschluss von ... von Bedeutung sind, gg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6 , sonstige Hohlräume, frühere Anschüttungen und Ablagerungen, hh) den ... und Kabel fremder Betreiber, h) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6 , i) den Verlauf von Schnittlinien. 11. Kavernenriss a) Der ... heranzuziehen sind, eee) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6 ; bb) in der schnittrisslichen Darstellung: aaa) die Eintragungen nach ... bezogenen Höhen, iii) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6 . b) Die grundrissliche Darstellung ist als Deckriss zum Betriebsgrundriss nach Nummer ... Grubenbaues oder einer Bohrung, ii) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6 . b) Der Speicherriss ist als Grundriss zu führen und je nach Lage der Grubenbaue ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... sind auf Plausibilität zu prüfen und als solche zu kennzeichnen." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende ... auch Verweise auf entsprechende technische Dokumentationen sein. Anlage 3 (zu den §§ 9 , 12 und 13) Teil 1 Gliederung des Risswerks ... für die Wasserhaltung, gg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6 , hh) die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Dämme zum Abschluss von ... von Bedeutung sind, gg) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6 , sonstige Hohlräume, frühere Anschüttungen und Ablagerungen, hh) den ... und Kabel fremder Betreiber, h) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6 , i) den Verlauf von Schnittlinien. 11. Kavernenriss a) Der ... heranzuziehen sind, eee) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6 ; bb) in der schnittrisslichen Darstellung: aaa) die Eintragungen nach ... bezogenen Höhen, iii) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6 . b) Die grundrissliche Darstellung ist als Deckriss zum Betriebsgrundriss nach Nummer ... Grubenbaues oder einer Bohrung, ii) die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Absatz 6 . b) Der Speicherriss ist als Grundriss zu führen und je nach Lage der Grubenbaue ...
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