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§ 11 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

neugefasst durch B. v. 21.07.2020 BGBl. I S. 1702
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 750-15-7 Bergbau
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§ 11 Mitteilungen, nachträgliche Vermessung



Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß

1.
die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1

a)
rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und

b)
auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit insbesondere einbezogen werden bei der Erstellung der Unterlagen für

aa)
die Zulassung von Betriebsplänen,

bb)
die Risswerkführung oder

cc)
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind,

2.
die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegenständen, die vor der Vermessung unzugänglich geworden sind, schriftlich oder zeichnerisch so beschrieben wird, daß nach diesen Angaben eine möglichst genaue Darstellung im Rißwerk erfolgen kann,

3.
Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Nummer 2 unverzüglich vermessen und dargestellt werden, sobald dies wieder möglich wird.





 

Frühere Fassungen von § 11 MarkschBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019 (20.11.2019)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
vom 08.11.2019 BGBl. I S. 1581

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 MarkschBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkschBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 MarkschBergV Anzeigen, Aufzeichnungen
... Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nr. 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nr. 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und ...
§ 18 MarkschBergV Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
... des Saarlandes S. 479), Schleswig-Holstein 29. die §§ 10 bis 14 der Markscheiderordnung vom 23. März 1923 (Sammlung des schleswig-holsteinischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... Verkehrs oder c) die Durchführung der Bergaufsicht." 10. § 11 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1  ...