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§ 14 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
§ 14 Anzeigen, Aufzeichnungen
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 sind verpflichtet,
- 1.
- der zuständigen Behörde
- a)
- die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nr. 1,
- b)
- die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume
- 2.
- ein Verzeichnis der
- a)
- Rißwerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen,
- b)
- Instrumente und Geräte einschließlich eines Nachweises über das Ergebnis der Überprüfungen
- 3.
- Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nr. 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nr. 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren,
- 4.
- bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über
- a)
- Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse,
- b)
- Bestand des Rißwerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung,
- c)
- Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte,
- d)
- Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.
Zitierungen von § 14 MarkschBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkschBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 MarkschBergV Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
... des Saarlandes S. 479), Schleswig-Holstein 29. die §§ 10 bis 14 der Markscheiderordnung vom 23. März 1923 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts ...
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