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§ 15 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

neugefasst durch B. v. 21.07.2020 BGBl. I S. 1702
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 750-15-7 Bergbau
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§ 15 Anforderungen an Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen



(1) Für Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren zulässig, die für diesen Zweck geeignet sind.

(2) 1Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden. 2§ 70 Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bundesberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen, dass

1.
eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung, Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe und ihre Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermöglicht wird und

2.
eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hinsicht zuverlässig beobachtet werden können.

2Entsprechend sind auch die Ergebnisse der Messungen darzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 15 MarkschBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019 (20.11.2019)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
vom 08.11.2019 BGBl. I S. 1581

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 MarkschBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkschBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 MarkschBergV Anforderungen an Gebiete nach § 125 Abs. 2 des Bundesberggesetzes (vom 01.10.2019)
... nach § 15 Absatz 3 dürfen nur für Gebiete verlangt werden, in denen 1. nach Art, Umfang und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden." 13. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Anforderungen an Messungen von ... abgewickelt werden." 13. § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Anforderungen an Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen (1) Für Messungen ... 14. In § 16 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „ § 15 " durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt. 15. Die Anlagen 1 bis 4 ... Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 15" durch die Angabe „ § 15 Absatz 3" ersetzt. 15. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:  ...