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Anlage 1 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Anlage 1 (zu § 6) Messgenauigkeiten
1 Vermessungen über Tage
- 1.1
- Anschlussmessungen
Anschlussmessungen an das amtliche Netz sind so durchzuführen, dass bei allen Punkten eine Lagegenauigkeit von ± 50 mm und eine Höhengenauigkeit von ± 30 mm eingehalten wird. - 1.2
- Messungen im Festpunktnetz
Bei Lage- und Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 300 mm einzuhalten. - 1.3
- Höhenfestpunktriss
Messungen für den Höhenfestpunktriss sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummern 3.4 und 3.5). - 1.4
- Bestimmung des Einwirkungswinkels, Grenzwinkels oder Einwirkungsbereichs nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
Messungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummer 3).
- 2.1
- Punktlageübertragung
Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 100 mm einzuhalten. - 2.2
- Richtungsübertragungen
Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, dass die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag von 10 mgon nicht überschreitet. - 2.3
- Winkel- und Längenmessungen
- 2.3.1
- Hauptzugnetz
- 2.3.1.1
- Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag von 3 mgon nicht überschreiten.
- 2.3.1.2
- Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:
- d = 20 mm + s * 20 mm/km
- 2.3.1.3
- Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:
Gesamtlänge des Hauptzuges bis | Richtungsbestimmungen zwischen | ||||
km | 1 km und 2 km | 2 km und 3 km | 3 km und 4 km | 5 km und 6 km | 7 km und 8 km |
5 | x | | |||
6 | x | | |||
7 | x | x | | ||
8 | x | x | x | | |
9 | x | x | x | | |
10 | x | x | x | x |
- 2.3.1.4
- Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrolllängen zu der früheren Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.
- 2.3.2
- Nebenzüge
- 2.3.2.1
- In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag von 20 mgon nicht überschreiten.
- 2.3.2.2
- Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:
- d = 40 mm + s * 40 mm/km
- 2.3.2.3
- Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel zu der früheren Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten:
voraussichtliche Gesamtlänge | Betrag |
bis 330 m | 40 mgon |
bis 600 m | 30 mgon |
bis 1.000 m | 20 mgon |
- Die Gesamtlänge ist vom Anschlusspunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.
- 2.3.2.4
- Die Differenz der Kontrolllängen zu der früheren Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten.
- 2.4
- Teufenmessungen
Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:- d = 5 mm + L * 125 mm/km
- 2.5
- Höhenmessungen
Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Messzweck | Betrag |
Höhenfestpunktnetz | d = 75 • Wurzel(R) [mm] |
Höhenmessungen allgemeiner Art | d = 300 • Wurzel(R) [mm] |
- Hierbei ist R der einfache Messweg in km.
- 2.6
- Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt. - 2.7
- Punktgenauigkeiten
Es ist sicherzustellen, dass eine äußere Genauigkeit in der Lage und Höhe von ± 500 mm eingehalten wird.
- 3.1
- Nivellitische Höhenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse | Betrag |
I | d = 2 * Wurzel(R) [mm] |
II | d = 3 * Wurzel(R) [mm] |
III | d = 10 * Wurzel(R) [mm] |
- Hierbei ist R der einfache Messweg in km.
- 3.2
- Längenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse | Betrag |
I | d = 1 mm + s * 10 mm/km |
II | d = 3 mm + s * 20 mm/km |
III | d = 5 mm + s * 40 mm/km |
- Hierbei ist s die Messstrecke in km.
- 3.3
- Winkelmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse | Betrag |
I | 1 mgon |
II | 3 mgon |
III | 10 mgon |
- 3.4
- Punktbestimmungen
Bei der unmittelbaren Bestimmung der Punktlage oder Punkthöhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten:
Klasse | Lage oder Höhe Betrag |
I | 5 mm |
II | 10 mm |
III | 40 mm |
- 3.5
- Bestimmungen von Lage- und Höhenänderungen
Bei der unmittelbaren Bestimmung von Änderungen der Lage oder Höhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten:
Klasse | Lage oder Höhe Betrag |
I | 3 mm |
II | 5 mm |
III | 20 mm |
- 3.6
- Zuordnung der Messungen zu Klassen
Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe, die durch Einwirkungen auf die Oberfläche entstehen und Auswirkungen auf bauliche Anlagen haben, in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.
Im Einzelnen ist Folgendes anzuwenden:
Messungen insbesondere für | Klasse |
räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen | I |
empfindliche bauliche Anlagen | II |
räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen | III |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben V. v. 8. November 2019 BGBl. I S. 1581 m.W.v. 1. Oktober 2019
Frühere Fassungen von Anlage 1 MarkschBergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2019 (20.11.2019) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019 BGBl. I S. 1581 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 MarkschBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkschBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MarkschBergV Meßgenauigkeiten (vom 01.10.2019)
... Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden. (2) Im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... 15" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt. 15. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 6) Messgenauigkeiten ... 3" ersetzt. 15. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 6) Messgenauigkeiten 1 Vermessungen über Tage 1.1 ...
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