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Anlage 1 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

neugefasst durch B. v. 21.07.2020 BGBl. I S. 1702
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 750-15-7 Bergbau
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Anlage 1 (zu § 6) Messgenauigkeiten



1 Vermessungen über Tage

1.1
Anschlussmessungen

Anschlussmessungen an das amtliche Netz sind so durchzuführen, dass bei allen Punkten eine Lagegenauigkeit von ± 50 mm und eine Höhengenauigkeit von ± 30 mm eingehalten wird.

1.2
Messungen im Festpunktnetz

Bei Lage- und Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 300 mm einzuhalten.

1.3
Höhenfestpunktriss

Messungen für den Höhenfestpunktriss sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummern 3.4 und 3.5).

1.4
Bestimmung des Einwirkungswinkels, Grenzwinkels oder Einwirkungsbereichs nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung

Messungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummer 3).

2 Vermessungen unter Tage

2.1
Punktlageübertragung

Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 100 mm einzuhalten.

2.2
Richtungsübertragungen

Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, dass die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag von 10 mgon nicht überschreitet.

2.3
Winkel- und Längenmessungen

2.3.1
Hauptzugnetz

2.3.1.1
Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag von 3 mgon nicht überschreiten.

2.3.1.2
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

 
d = 20 mm + s * 20 mm/km

Hierbei ist s die Messstrecke in km.

2.3.1.3
Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:

Gesamtlänge des
Hauptzuges bis
Richtungsbestimmungen
zwischen
km1 km und 2 km 2 km und 3 km 3 km und 4 km 5 km und 6 km 7 km und 8 km
5 x   
6 x   
7x x  
8x xx 
9x xx 
10x xxx


2.3.1.4
Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrolllängen zu der früheren Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.

2.3.2
Nebenzüge

2.3.2.1
In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag von 20 mgon nicht überschreiten.

2.3.2.2
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

 
d = 40 mm + s * 40 mm/km

Hierbei ist s die Messstrecke in km.

2.3.2.3
Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel zu der früheren Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten:

voraussichtliche Gesamtlänge Betrag
bis 330 m 40 mgon
bis 600 m 30 mgon
bis 1.000 m 20 mgon


 
Die Gesamtlänge ist vom Anschlusspunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.

2.3.2.4
Die Differenz der Kontrolllängen zu der früheren Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten.

2.4
Teufenmessungen

Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:

 
d = 5 mm + L * 125 mm/km

Hierbei ist L die Messstrecke in km.

2.5
Höhenmessungen

Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:

MesszweckBetrag
Höhenfestpunktnetzd = 75 • Wurzel(R) [mm]
Höhenmessungen allgemeiner Art d = 300 • Wurzel(R) [mm]


 
Hierbei ist R der einfache Messweg in km.

2.6
Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.

2.7
Punktgenauigkeiten

Es ist sicherzustellen, dass eine äußere Genauigkeit in der Lage und Höhe von ± 500 mm eingehalten wird.

3 Genauigkeiten für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen

3.1
Nivellitische Höhenmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

KlasseBetrag
Id = 2 * Wurzel(R) [mm]
IId = 3 * Wurzel(R) [mm]
IIId = 10 * Wurzel(R) [mm]


 
Hierbei ist R der einfache Messweg in km.

3.2
Längenmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

KlasseBetrag
Id = 1 mm + s * 10 mm/km
IId = 3 mm + s * 20 mm/km
IIId = 5 mm + s * 40 mm/km


 
Hierbei ist s die Messstrecke in km.

3.3
Winkelmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

KlasseBetrag
I1 mgon
II3 mgon
III10 mgon


3.4
Punktbestimmungen

Bei der unmittelbaren Bestimmung der Punktlage oder Punkthöhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten:

KlasseLage oder Höhe
Betrag
I5 mm
II10 mm
III40 mm


3.5
Bestimmungen von Lage- und Höhenänderungen

Bei der unmittelbaren Bestimmung von Änderungen der Lage oder Höhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten:

KlasseLage oder Höhe
Betrag
I3 mm
II5 mm
III20 mm


3.6
Zuordnung der Messungen zu Klassen

Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe, die durch Einwirkungen auf die Oberfläche entstehen und Auswirkungen auf bauliche Anlagen haben, in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.

Im Einzelnen ist Folgendes anzuwenden:

Messungen insbesondere für Klasse
räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen I
empfindliche bauliche Anlagen II
räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen III






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 MarkschBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019 (20.11.2019)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
vom 08.11.2019 BGBl. I S. 1581

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 MarkschBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkschBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MarkschBergV Meßgenauigkeiten (vom 01.10.2019)
... Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden. (2) Im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... 15" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt. 15. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 6) Messgenauigkeiten ... 3" ersetzt. 15. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 6) Messgenauigkeiten 1 Vermessungen über Tage 1.1 ...