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Anlage 2 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Anlage 2 (zu § 7) Dokumentationspflicht
1 Form und Inhalt der Dokumentation
- 1.1
- Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind so zu gestalten, dass sie in allen Teilen von fachkundigen Personen nachvollzogen werden können.
- 1.2
- Messungs- und Berechnungsdokumentationen dürfen in elektronischer Form angefertigt und gespeichert werden.
- 1.3
- Bei den nach Nummer 1.2 angefertigten und gespeicherten Dokumentationen ist die Möglichkeit des unverzüglichen Ausdruckens bis zum Ende der Bergaufsicht zu gewährleisten.
- 1.4
- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, dass Messungs- und Berechnungsdokumentationen in dauerhafter analoger Form anzufertigen sind.
- 1.5
- Für die dauerhafte analoge Form von Messungs- und Berechnungsdokumentationen sind Vordrucke zu verwenden oder entsprechende Ausdrucke aus den in elektronischer Form vorhandenen Dokumentationen anzufertigen.
- 1.6
- Die nach Nummer 1.5 angefertigten Vordrucke und Ausdrucke sind mit laufenden Seitenzahlen oder Messungsnummern zu versehen und in Büchern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Vermessungsbereichen zusammenzufassen.
- 1.7
- Jedem der nach Nummer 1.6 angefertigten Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen:
- 1.7.1
- der Name des Betriebes,
- 1.7.2
- die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich,
- 1.7.3
- die laufende Nummer des Buches oder Hefters,
- 1.7.4
- der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum,
- 1.7.5
- die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches oder Hefters.
- 2.1
- Messungsdokumentationen
Die Messungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten: - 2.1.1
- den Namen des Betriebes,
- 2.1.2
- den Ort, Zweck und Tag der Messung,
- 2.1.3
- die Namen der Ausführenden,
- 2.1.4
- die Instrumente und Geräte mit Angabe des Herstellers und der Fabrikationsnummer,
- 2.1.5
- die zu berücksichtigenden gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,
- 2.1.6
- die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen nach Nummer 3,
- 2.1.7
- die Angaben über den Anschluss und den Abschluss der Messung,
- 2.1.8
- die Angaben über Umstände, die das Messungsergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Temperatur, Wetterzug, Traufwasser,
- 2.1.9
- die Hinweise auf die Berechnungsdokumentation und die Übernahme in rissliche Darstellungen,
- 2.1.10
- bei selbstrechnenden Vermessungsinstrumenten sind zusätzlich zu dokumentieren:
- 2.1.10.1
- die Programmbezeichnung,
- 2.1.10.2
- die Einstellwerte,
- 2.1.10.3
- die Eingabewerte,
- 2.1.10.4
- die Angaben nach den Nummern 2.2.5 bis 2.2.8.
- 2.2
- Berechnungsdokumentationen
Die Berechnungsdokumentationen müssen folgende Angaben enthalten: - 2.2.1
- den Namen des Betriebes,
- 2.2.2
- den Ort, Zweck und Tag der Messung,
- 2.2.3
- die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen auch die Software- und Versionsbezeichnungen, die Namen der Datenerfasser,
- 2.2.4
- die Eingabewerte aus der Messungsdokumentation,
- 2.2.5
- die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,
- 2.2.6
- die berechneten Werte,
- 2.2.7
- die Angaben über Messungsdifferenzen, ihre Verteilung oder Ausgleichung sowie über die Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung es erfordert,
- 2.2.8
- Hinweise auf die Messungsdokumentation nach Nummer 2.2.4,
- 2.2.9
- die Hinweise auf die Übernahme der Berechnungen in rissliche Darstellungen.
- Gemessene Werte sind die Werte, die von Messgeräten, Messinstrumenten oder Messeinrichtungen unmittelbar abgelesen werden oder von ihnen angezeigt bzw. gespeichert werden.
Bei Messverfahren, bei denen die gesuchten Größen nicht direkt bestimmt werden, sind als gemessene Werte im Sinne dieser Verordnung diejenigen Werte anzusehen, die erst durch spezifische Verfahrensschritte aus den tatsächlich gemessenen Werten bestimmt werden. Die tatsächlich gemessenen Werte werden als Rohdaten, die aus den spezifischen Verfahrensschritten abgeleiteten Werte als Reindaten bezeichnet.
In den Erläuterungen zu den gemessenen Werten ist anzugeben, ob die Werte tatsächlich gemessen wurden oder ob es sich um Reindaten handelt. Die Erzeugung der Reindaten ist zu erläutern. Derartige Erläuterungen können auch Verweise auf entsprechende technische Dokumentationen sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben V. v. 8. November 2019 BGBl. I S. 1581 m.W.v. 1. Oktober 2019
Frühere Fassungen von Anlage 2 MarkschBergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2019 (20.11.2019) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019 BGBl. I S. 1581 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 MarkschBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkschBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 MarkschBergV Dokumentationspflicht (vom 01.10.2019)
... und Berechnungen sind gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. Dies ist nicht für geophysikalische Messungen und andere ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... 7 Dokumentationspflicht Messungen und Berechnungen sind gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. Dies ist nicht für geophysikalische Messungen und andere Verfahren ... 15" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt. 15. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 6) Messgenauigkeiten ... und weniger empfindliche bauliche Anlagen III Anlage 2 (zu § 7) Dokumentationspflicht 1 Form und Inhalt der Dokumentation ...
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