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Anlage 4 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Anlage 4 (zu § 10)
Teil 1 Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen
Teil 2 Unverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:
1 die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,
2 betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
3 bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,
4 Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,
5 Brandherde, Brandfelder, Branddämme,
6 Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,
7 Gebirgsschlagstellen,
8 geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und Druckbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere Schutzgüter von besonderer Bedeutung gefährden.
Fristen in Monaten | ||
1 | Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe | |
1.1 | Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe | |
Steinkohle | 3 | |
Höhenfestpunktriss | 24 | |
Halden | 12 | |
Braunkohle | 6 | |
Höhenfestpunktriss | 24 | |
Halden | 12 | |
Erze, Salze | 6 | |
Höhenfestpunktriss | 48 | |
Halden | 12 | |
Sole, sonstige Bodenschätze | 12 | |
1.2 | Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe | |
1.2.1 | Übertägige Aufsuchungsbetriebe | |
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von | 6 | |
1.2.2 | Übertägige Gewinnungsbetriebe | |
Steinkohle | 12 | |
Braunkohle | 12 | |
Höhenfestpunktriss | 24 | |
Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande | 48 | |
Sonstige Bodenschätze | 24 | |
1.3 | Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von über Tage | |
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebs- anlagen oder Bohrungen innerhalb von | 6 | |
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessung | unverzüglich | |
Kohlenwasserstoffe | 24 | |
Erdwärme | 48 | |
Solegewinnungskavernen | 24 | |
Sonstige Aussolungen | 24 | |
2 | Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen | |
2.1 | Untergrundspeicherung | |
2.1.1 | Kavernenspeicher | |
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebs- anlagen oder Bohrungen innerhalb von | 6 | |
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung oder Höhenmessung | unverzüglich | |
2.1.2 | Porenspeicher | 12 |
2.1.3 | Speicherbergwerke | 6 |
Halden | 12 | |
2.2 | Versuchsgruben | 24 |
2.3 | Gewinnung in alten Halden | 24 |
Teil 2 Unverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:
1 die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,
2 betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
3 bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,
4 Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,
5 Brandherde, Brandfelder, Branddämme,
6 Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,
7 Gebirgsschlagstellen,
8 geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und Druckbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere Schutzgüter von besonderer Bedeutung gefährden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben V. v. 8. November 2019 BGBl. I S. 1581 m.W.v. 1. Oktober 2019
Frühere Fassungen von Anlage 4 MarkschBergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2019 (20.11.2019) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 08.11.2019 BGBl. I S. 1581 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 MarkschBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkschBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 MarkschBergV Nachtragungsfristen für das Rißwerk (vom 01.10.2019)
... Der Unternehmer hat das Rißwerk innerhalb der in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig nachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 ... der in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig nachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 unverzüglich eintragen zu lassen. Die zwei Stücke des Rißwerks (§ ... Risswerks erforderlich sind. (3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern, wenn, auch unter Berücksichtigung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... wie folgt gefasst: „(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern, wenn, auch unter Berücksichtigung ... durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt. 15. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 6) Messgenauigkeiten ... in ihr enthaltene Salzmenge sowie die Summen dieser Mengen über die Betriebszeit. Anlage 4 (zu § 10) Teil 1 Regelmäßige Nachtragungs- und ...
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