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§ 1 - Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)

V. v. 23.10.1989 BGBl. I S. 1918; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2129-15-3 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet oder als Abfall entsorgt werden müssen und die in Anlagen eingesetzt werden, in denen

1.
die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunststoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,

2.
Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,

3.
Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen extrahiert werden oder

4.
Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Lösemittel gewonnen oder hergestellt werden.

(2) Lösemittel im Sinne dieser Verordnung sind flüssige Stoffe oder Zubereitungen mit einem Massegehalt von mehr als 5 vom Hundert an Halogenkohlenwasserstoffen mit einem Siedepunkt zwischen 293 K = 20 Grad C und 423 K = 150 Grad C bei jeweils 1013 hPa.



 

Zitierungen von § 1 HKWAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HKWAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HKWAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HKWAbfV Getrennte Haltung, Vermischungsverbote
... Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen haben Lösemittel nach Gebrauch getrennt entsprechend dem ...
§ 3 HKWAbfV Rücknahmeverpflichtung
... in Mengen von 10 l oder mehr innerhalb eines Monats an einen Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen abgibt, ist verpflichtet, von diesem Betreiber die nach § 2 Abs. 2 ...
§ 4 HKWAbfV Erklärung über die Verwendung von Lösemitteln (vom 01.02.2007)
... der Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen nach § 3 Abs. 1 den Vertreiber auf Rücknahme gebrauchter ...
§ 5 HKWAbfV Kennzeichnung
... den Hauptbestandteil des Ausgangsproduktes (§ 2 Abs. 1) und den Siedepunkt (§ 1 Abs. 2) ausweisen. Bei loser Ware muß die Kennzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 in den ...