(1) Betreiber der in §
1 Abs. 1 genannten Anlagen haben Lösemittel nach Gebrauch getrennt entsprechend dem Hauptbestandteil des jeweiligen Ausgangsproduktes wie Dichlormethan (Methylenchlorid), Trichlormethan Tetrachlormethan, 1,2-Dichlorethan, 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen, TRI), Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER), Trichlorfluormethan (R-11), 1,1,2,2-Tetrachlor-1,2-difluorethan (R-112) oder Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113) zu halten.
(2) Es ist verboten, Lösemittel unterschiedlicher Ausgangsprodukte nach Gebrauch untereinander oder mit anderen Stoffen oder Abfällen, insbesondere solchen im Sinne des §
2 Abs. 2 des Abfallgesetzes, zu vermischen.
§ 6 HKWAbfV Ordnungswidrigkeiten ... die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen, a) entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder b) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt, ... a) entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder b) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel ... die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen, a) entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder b) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder ... a) entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder b) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder 2. entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die ...