Tools:
Update via:
§ 6 - Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
V. v. 23.10.1989 BGBl. I S. 1918; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2129-15-3 Umweltschutz
| |
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2129-15-3 Umweltschutz
| |
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,
- 3.
- entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder
- 4.
- entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,
- 2.
- entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5004/a69445.htm