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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.05.2016 aufgehoben
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§ 3 - Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV k.a.Abk.)
V. v. 20.11.2002 BGBl. I S. 4434; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2125-40-83 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2125-40-83 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Messverfahren
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die Bestimmungen der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte im Rauch von Zigaretten gelten folgende Anforderungen:
T 60.05-4 (DIN ISO 10315) Stand April 2001
T 60.05-7 (DIN ISO 8454) Stand August 1997
veröffentlicht sind.
veröffentlicht ist.
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- 1.
- Es sind die Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Amtliche Sammlung) 1) unter den Gliederungsnummern
T 60.05-4 (DIN ISO 10315) Stand April 2001
T 60.05-7 (DIN ISO 8454) Stand August 1997
veröffentlicht sind.
- 2.
- Die Untersuchungen zu Angaben zum Teer- und Nikotingehalt auf den Packungen werden nach dem Verfahren durchgeführt, das in der Amtlichen Sammlung unter der Gliederungsnummer
veröffentlicht ist.
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- 1)
- Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
Zitierungen von § 3 Tabakprodukt-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TabProdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabProdV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TabProdV Zulassung von Prüflaboratorien
... Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 3 durchführen, müssen von den zuständigen Behörden zugelassen werden. ...
§ 6 TabProdV Angabe des Gehalts an Rauchinhaltsstoffen und der Chargennummer
... dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach § 3 Nr. 1 gemessenen Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte im Rauch von Zigaretten auf einer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5006/a69455.htm