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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.05.2016 aufgehoben
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§ 4 - Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV k.a.Abk.)
V. v. 20.11.2002 BGBl. I S. 4434; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2125-40-83 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2125-40-83 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Zulassung von Prüflaboratorien
(1) Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 3 durchführen, müssen von den zuständigen Behörden zugelassen werden.
(2) Die Zulassung der Prüflaboratorien erfolgt nur, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1.
- Akkreditierung entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025 (2001) 1) durch eine staatlich anerkannte Akkreditierungsstelle,
- 2.
- erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, die mindestens ein Mal pro Jahr stattfinden muss.
(3) Die zuständige Behörde überprüft mindestens ein Mal pro Jahr, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen ist die Zulassung unbeschadet der dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zu widerrufen.
(4) Der Zulassung nach Absatz 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Zulassung gleich.
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- 1)
- Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
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