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§ 6 - Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV k.a.Abk.)

§ 6 Angabe des Gehalts an Rauchinhaltsstoffen und der Chargennummer



(1) Packungen von Zigaretten dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach § 3 Nr. 1 gemessenen Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte im Rauch von Zigaretten auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung gemäß Satz 2 aufgedruckt sind. Diese Angaben müssen mindestens 10 vom Hundert der betreffenden Fläche einnehmen.

(2) Tabakerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung die Chargennummer oder eine entsprechende Kennzeichnung angebracht ist, die die Feststellung des Ortes und des Zeitpunktes der Herstellung ermöglicht.



 

Zitierungen von § 6 Tabakprodukt-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TabProdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabProdV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TabProdV Art der Kennzeichnung
... Die Angaben nach § 6 Abs. 1 und § 7 sind wie folgt aufzudrucken: 1. in Helvetika fett, ... auf jeder Breitseite einnehmen. (3) Die Angaben nach den §§ 6 und 7 dürfen nicht auf den Steuerbanderolen der Packung angebracht sein. Sie sind ... nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Angaben und Warnhinweise nach § 6 Abs. 1 und § 7 den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 ...
§ 10 TabProdV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... Vorläufigen Tabakgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder § 8 Abs. 4 Packungen ...