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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.05.2016 aufgehoben
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§ 6 - Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV k.a.Abk.)
V. v. 20.11.2002 BGBl. I S. 4434; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2125-40-83 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2125-40-83 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Angabe des Gehalts an Rauchinhaltsstoffen und der Chargennummer
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Packungen von Zigaretten dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach § 3 Nr. 1 gemessenen Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte im Rauch von Zigaretten auf einer Schmalseite der Zigarettenpackung gemäß Satz 2 aufgedruckt sind. Diese Angaben müssen mindestens 10 vom Hundert der betreffenden Fläche einnehmen.
(2) Tabakerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung die Chargennummer oder eine entsprechende Kennzeichnung angebracht ist, die die Feststellung des Ortes und des Zeitpunktes der Herstellung ermöglicht.
Zitierungen von § 6 Tabakprodukt-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TabProdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabProdV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 TabProdV Art der Kennzeichnung
... Die Angaben nach § 6 Abs. 1 und § 7 sind wie folgt aufzudrucken: 1. in Helvetika fett, ... auf jeder Breitseite einnehmen. (3) Die Angaben nach den §§ 6 und 7 dürfen nicht auf den Steuerbanderolen der Packung angebracht sein. Sie sind ... nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Angaben und Warnhinweise nach § 6 Abs. 1 und § 7 den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 ...
§ 10 TabProdV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... Vorläufigen Tabakgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder § 8 Abs. 4 Packungen ...
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