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§ 7 - Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV k.a.Abk.)

§ 7 Warnhinweise



(1) Packungen von Tabakerzeugnissen, außer nicht zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn einer der folgenden allgemeinen Warnhinweise gemäß den Sätzen 2 und 3 aufgebracht ist:

1.
"Rauchen ist tödlich" oder "Rauchen kann tödlich sein" oder

2.
"Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu".

Diese allgemeinen Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen, wobei bei den Warnhinweisen unter Nummer 1 wahlweise einer der beiden zu verwenden ist. Diese Hinweise sind auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung und auf jeder im Einzelhandelsverkauf des Erzeugnisses verwendeten Außenverpackung, ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen, aufzudrucken.

(2) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich einen ergänzenden Warnhinweis gemäß der Anlage und entsprechend den Anforderungen der Sätze 2 und 3 tragen. Diese Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen. Sie sind auf der anderen Breitseite der Packung und auf jeder im Einzelhandelsverkauf des Erzeugnisses verwendeten Außenverpackung, ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen, aufzudrucken.

(3) Nicht zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Warnhinweis gemäß Satz 2 tragen:

"Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig."

Der Warnhinweis ist auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung und auf jeder im Einzelhandelsverkauf des Erzeugnisses verwendeten Außenverpackung, ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen, aufzudrucken.

(4) (weggefallen)

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Zitierungen von § 7 Tabakprodukt-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TabProdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabProdV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TabProdV Art der Kennzeichnung
... Die Angaben nach § 6 Abs. 1 und § 7 sind wie folgt aufzudrucken: 1. in Helvetika fett, schwarz auf ... parallel zur Oberkante der Packung; 4. bei anderen als den in § 7 Abs. 3 aufgeführten Erzeugnissen umrandet mit einem schwarzen Balken von mindestens drei ... 5. in deutscher Sprache. (2) Die Warnhinweise nach § 7 Abs. 1 und 3 müssen mindestens 30 vom Hundert der Außenfläche der entsprechenden ... der Tabakerzeugnisse einnehmen, auf der sie aufgedruckt sind. Der Warnhinweis nach § 7 Abs. 2 muss mindestens 40 vom Hundert der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der ... ins Auge fallenden Breitseite mehr als 75 Quadratzentimeter aufweist, müssen die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Warnhinweise eine Fläche von mindestens 22,5 Quadratzentimeter auf ... auf jeder Breitseite einnehmen. (3) Die Angaben nach den §§ 6 und 7 dürfen nicht auf den Steuerbanderolen der Packung angebracht sein. Sie sind unablösbar ... in den Verkehr gebracht werden, wenn die Angaben und Warnhinweise nach § 6 Abs. 1 und § 7 den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 ...
§ 10 TabProdV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder § 8 Abs. 4 Packungen von Zigaretten, ...
Anlage TabProdV (zu § 7 Abs. 2) Ergänzende Warnhinweise (vom 06.07.2013)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1944
Artikel 1 2. TabProdVÄndV
...  2. Die Anlage wird wie folgt neu gefasst: „Anlage (zu § 7 Abs. 2) Ergänzende Warnhinweise 1. Rauchen verursacht 9 von 10 ...