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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.05.2016 aufgehoben
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§ 8 - Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV k.a.Abk.)
V. v. 20.11.2002 BGBl. I S. 4434; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2125-40-83 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2125-40-83 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 8 Art der Kennzeichnung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- in Helvetika fett, schwarz auf weißem Hintergrund;
- 2.
- in Kleinschrift, mit Ausnahme des ersten Buchstabens des Hinweises, soweit nicht aus Gründen der Rechtschreibung davon abgewichen werden muss;
- 3.
- zentriert auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung;
- 4.
- bei anderen als den in § 7 Abs. 3 aufgeführten Erzeugnissen umrandet mit einem schwarzen Balken von mindestens drei Millimeter und höchstens vier Millimeter Breite, der in keiner Weise die Lesbarkeit des Warnhinweises oder der sonstigen Angaben beeinträchtigt;
- 5.
- in deutscher Sprache.
(2) Die Warnhinweise nach § 7 Abs. 1 und 3 müssen mindestens 30 vom Hundert der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packungen der Tabakerzeugnisse einnehmen, auf der sie aufgedruckt sind. Der Warnhinweis nach § 7 Abs. 2 muss mindestens 40 vom Hundert der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er aufgedruckt ist. Bei Verpackungen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten, deren am ehesten ins Auge fallenden Breitseite mehr als 75 Quadratzentimeter aufweist, müssen die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Warnhinweise eine Fläche von mindestens 22,5 Quadratzentimeter auf jeder Breitseite einnehmen.
(3) Die Angaben nach den §§ 6 und 7 dürfen nicht auf den Steuerbanderolen der Packung angebracht sein. Sie sind unablösbar aufzudrucken, müssen unverwischbar sein und dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen oder beim Öffnen der Verpackung verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen die Hinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können.
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Zitierungen von § 8 Tabakprodukt-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TabProdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabProdV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 TabProdV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder § 8 Abs. 4 Packungen von Zigaretten, Packungen von Tabakerzeugnissen oder Tabakerzeugnisse in den ...
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