(1) Nach §
52 Abs. 2 Nr. 1 des
Vorläufigen Tabakgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen §
2 Zigaretten unter Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Höchstgehalte an Teer, Nikotin oder Kohlenmonoxid gewerbsmäßig herstellt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach §
53 Abs. 1 des
Vorläufigen Tabakgesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des
Vorläufigen Tabakgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
6 Abs. 1 Satz 1, §
7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder §
8 Abs. 4 Packungen von Zigaretten, Packungen von Tabakerzeugnissen oder Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des §
54 Abs. 2 Nr. 1 des
Vorläufigen Tabakgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.