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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.05.2016 aufgehoben
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§ 11 - Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV k.a.Abk.)

§ 11 Übergangsbestimmungen



Packungen von Tabakerzeugnissen, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt wurden und der Anlage in der bis zum Ablauf des 5. Juli 2013 gültigen Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden.



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Frühere Fassungen von § 11 Tabakprodukt-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2014Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
vom 16.07.2014 BGBl. I S. 1053
aktuell vorher 06.07.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
vom 24.06.2013 BGBl. I S. 1944
aktuellvor 06.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Tabakprodukt-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TabProdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabProdV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1053
Artikel 1 3. TabProdVÄndV
...  11 der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt durch Artikel 5 ... 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsbestimmungen Packungen von Tabakerzeugnissen, die vor dem 20. Mai 2016 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1944
Artikel 1 2. TabProdVÄndV
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Packungen von Zigaretten, die der ... wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Packungen von Zigaretten, die der Anlage in der bis zum Ablauf des 5. Juli 2013 ...