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Änderung § 1 Tabakprodukt-Verordnung vom 01.01.2015

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Tabakerzeugnisse:

Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes;

2. Packungen:

(Text alte Fassung)

Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind;

(Text neue Fassung)

Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind;

3. Teer:

das nikotinfreie trockene Rauchkondensat;

4. Nikotin:

die Nikotinalkaloide;

5. Zusatzstoff:

jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerschwärze und Klebstoffe, jedoch mit Ausnahme des Tabakblattes und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze.