Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (EzHdlAusbV k.a.Abk.)
V. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1806, 2007 S. 2203; aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-329 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-329 Berufliche Bildung
|
§ 6 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Im Berichtsheft ist der der Ausbildung zugrunde liegende Warenbereich zu dokumentieren. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5007/a69474.htm