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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (EzHdlAusbV k.a.Abk.)
V. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1806, 2007 S. 2203; aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-329 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-329 Berufliche Bildung
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Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Kaufmann im
Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
§ 12 Ausbildungsberufsbild
§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 1.5
-
- 1.6
-
- 2.
- Information und Kommunikation:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 3.
- Warensortiment;
- 4.
- Grundlagen von Beratung und Verkauf:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 5.
- Servicebereich Kasse:
- 5.1
-
- 5.2
-
- 6.
- Marketinggrundlagen:
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
- 6.4
-
- 7.
- Warenwirtschaft:
- 7.1
-
- 7.2
-
- 7.3
-
- 8.
- Grundlagen des Rechnungswesens:
- 8.1
-
- 8.2
-
- 9.
- Einzelhandelsprozesse;
- 10.
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2;
- 11.
- drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 3, wobei mindestens eine Wahlqualifikationseinheit aus den Nummern 1 bis 3 dieser Auswahlliste festzulegen ist.
(2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 10 umfasst folgende vier Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Warenannahme, Warenlagerung:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 2.
- Beratung und Verkauf:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.
- Kasse:
- 3.1
-
- 3.2
-
- 3.3
-
- 4.
- Marketingmaßnahmen:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
(3) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 11 umfasst folgende sieben Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Beratung, Ware, Verkauf:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 2.
- beschaffungsorientierte Warenwirtschaft:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.
- warenwirtschaftliche Analyse:
- 3.1
-
- 3.2
-
- 3.3
-
- 4.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 4.4
-
- 5.
- Marketing:
- 5.1
-
- 5.2
-
- 5.3
-
- 6.
- IT-Anwendungen:
- 6.1
-
- 6.2
-
- 6.3
-
- 6.4
-
- 7.
- Personal:
- 7.1
-
- 7.2
-
- 7.3
-
- 7.4
-
- 7.5
-
- 7.6
-
(4) Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Qualifikationseinheit "Grundlagen unternehmerischer Selbstständigkeit" gemäß Anlage 2 Abschnitt IV können ergänzend zu den Fertigkeiten und Kenntnissen der Absätze 1 bis 3 vermittelt werden. Diese Qualifikationseinheit ist nicht Gegenstand der Abschlussprüfung gemäß § 15.
Zitierungen von § 12 Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EzHdlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EzHdlAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EzHdlAusbV Struktur der Berufsausbildung
... Einzelhandel in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende ... eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie 3. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende ... drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, wobei § 12 Abs. 1 Nr. 11 zu berücksichtigen ... Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, wobei § 12 Abs. 1 Nr. 11 zu berücksichtigen ...
§ 13 EzHdlAusbV Ausbildungsrahmenplan (vom 06.09.2007)
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 12 sollen nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung ...
§ 15 EzHdlAusbV Abschlussprüfung
... und serviceorientiert handeln kann. Eine der festgelegten Wahlqualifikationseinheiten nach § 12 Abs. 3 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Der im ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 671; aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
§ 1 EinzHdlErProbV Struktur und Gegenstand der Erprobung
... worden ist, mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass § 4 Absatz 2, die §§ 12 bis 15 und die Anlage 2 nicht anzuwenden ...
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