Änderung § 2 Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen vom 15.12.2010

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 187 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Ausnahmen bestimmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Sie wird mit der Bekanntmachung wirksam.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen bestimmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Sie wird mit der Bekanntmachung wirksam.

 



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