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Änderung § 2 Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen vom 15.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Ausnahmen bestimmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Sie wird mit der Bekanntmachung wirksam.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen bestimmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Sie wird mit der Bekanntmachung wirksam.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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