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§ 1 - Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung (PFDeckRV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4183; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-32 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-32 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Versicherungsförmige Garantien
(1) 1Soweit der Pensionsfonds im Rahmen eines beitrags- oder leistungsbezogenen Pensionsplans eine versicherungsförmige Garantie übernimmt, sind Deckungsrückstellungen unter Beachtung von § 2 Abs. 1 zu bilden. 2Der Rechnungszinssatz ist unter Berücksichtigung der Mischung der die Verpflichtung deckenden Vermögenswerte und ihrer möglichen Wertschwankungen vorsichtig anzusetzen. 3Er beträgt höchstens 1,25 Prozent bei Verträgen, die auf Euro lauten. 4Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen der Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) in der jeweils geltenden Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) 1Eine versicherungsförmige Garantie im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn sich der Pensionsfonds gegen in Höhe und Fälligkeit fest vereinbarte Beiträge zu fest vereinbarten Leistungen verpflichtet hat. 2Dies ist insbesondere gegeben, wenn der Pensionsfonds
- 1.
- im Rahmen leistungs- oder beitragsbezogener Pensionspläne eine Leistung der Höhe nach zusagt, die unter Ausschluss einer vertraglichen Nachschussverpflichtung aus bereits erbrachten Beiträgen finanziert ist (beitragsfreie Verpflichtung),
- 2.
- im Rahmen beitragsbezogener Pensionspläne die Zusage der Mindestleistung übernimmt.
(3) 1Der von einem Pensionsfonds zum Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie verwendete Rechnungszins gilt für die gesamte weitere Laufzeit des Vertrages. 2Bei Versorgungsverhältnissen, die bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaffen werden, kann auch der Rechnungszins verwendet werden, der zum Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie für das ursprüngliche Versorgungsverhältnis verwendet wurde. 3§ 2 Absatz 2 und 2a bleibt unberührt.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann für Verträge, denen derselbe Pensionsplan und dieselben Grundsätze für die Berechnung der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 ein nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltender einheitlicher Rechnungszins verwendet werden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreiten darf. 2Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.
(5) 1Ab Beginn des Rentenbezugs darf für die folgenden acht Jahre sowie für den Teil der Deckungsrückstellung, der auf die laufende Rentenzahlung entfällt, der Höchstzinssatz 85 Prozent des arithmetischen Mittels der letzten Monatswerte der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik mit einer Restlaufzeit von einem Jahr bis zu acht Jahren betragen. 2Der für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. 3Absatz 7 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) G. v. 1. August 2014 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 1. Januar 2015
Frühere Fassungen von § 1 PFDeckRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 PFDeckRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PFDeckRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFDeckRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PFDeckRV Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien (vom 21.10.2006)
... des Rentenbezugs ist höchstens der jeweils geltende Rechnungszins gemäß § 1 Abs. 1 anzusetzen; wenn der Pensionsfonds eine Garantie übernimmt, darf der zum Zeitpunkt der ... darf der zum Zeitpunkt der Garantieübernahme geltende Rechnungszins gemäß § 1 Abs. 1 nicht mehr überschritten werden. Absatz 2 bleibt unberührt. (2) In den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 9g SGB4uaÄndG Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
... § 1 Absatz 3 Satz 1 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 20. Dezember 2001 ...
Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 5 LVRG Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „1,75 Prozent" durch die Angabe „1,25 Prozent" ...
Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 345
Artikel 2 DeckRVuaÄndV Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
... (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
V. v. 11.10.2006 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 2. PFDeckRVÄndV
... Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 1 Versicherungsförmige Garantien". b) Absatz 1 wird wie folgt ... des Rentenbezugs ist höchstens der jeweils geltende Rechnungszins gemäß § 1 Abs. 1 anzusetzen; wenn der Pensionsfonds eine Garantie übernimmt, darf der zum Zeitpunkt der ... darf der zum Zeitpunkt der Garantieübernahme geltende Rechnungszins gemäß § 1 Abs. 1 nicht mehr überschritten werden. Absatz 2 bleibt unberührt. (2) In ...
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