Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung (PFDeckRV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4183; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-32 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-32 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 3 Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien
(1) Soweit ein leistungsbezogener Pensionsplan die periodische Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung der für die Zukunft der Höhe und dem Zeitpunkt nach vereinbarten Beiträge in Abhängigkeit von der Entwicklung der Leistungsverpflichtungen und der Vermögensanlage vorsieht (Feststellungsverfahren"), ist die Deckungsrückstellung gemäß § 341f des Handelsgesetzbuchs prospektiv zu bilden, wobei für die Berechnung des Barwertes der künftigen Beiträge die jeweils vereinbarten Beiträge anzusetzen sind. Bei der Berechnung von Barwerten ist für die Zeit vor Rentenbezug der Rechnungszins vorsichtig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den erwarteten Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung einer Sicherheitsspanne, die insbesondere den zeitlichen Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt, abgeleitet werden. Für die Zeit des Rentenbezugs ist höchstens der jeweils geltende Rechnungszins gemäß § 1 Abs. 1 anzusetzen; wenn der Pensionsfonds eine Garantie übernimmt, darf der zum Zeitpunkt der Garantieübernahme geltende Rechnungszins gemäß § 1 Abs. 1 nicht mehr überschritten werden. Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) In den Fällen des § 112 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der Leistungen zu bilden. Der Rechnungszins ist vorsichtig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer künftigen Veränderungen abgeleitet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung V. v. 11. Oktober 2006 BGBl. I S. 2262 m.W.v. 21. Oktober 2006
Anzeige
Frühere Fassungen von § 3 PFDeckRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 21.10.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 11.10.2006 BGBl. I S. 2262 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 PFDeckRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PFDeckRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFDeckRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Aktuarverordnung
V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2101
Artikel 1 1. PF-AktuarVÄndV
... 2. § 2 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Wird § 3 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung angewendet, ist auszuführen, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
V. v. 11.10.2006 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 2. PFDeckRVÄndV
... wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dies erfordern oder rechtfertigen." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Zusagen ohne versicherungsförmige ... oder rechtfertigen." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien (1) Soweit ein leistungsbezogener ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Pensionsfonds-Aktuarverordnung (PF-AktuarV)
V. v. 12.10.2005 BGBl. I S. 3019; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 9 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 2 PF-AktuarV Erläuterungsbericht (vom 29.10.2011)
... enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen. Wird § 3 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung angewendet, ist auszuführen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/501/a6208.htm