Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 NachwG vom 16.08.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 NachwG, alle Änderungen durch Artikel 3a MiLoGEG am 16. August 2014 und Änderungshistorie des NachwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 NachwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 1 NachwG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.

(Text neue Fassung)

1 Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. 2 Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)