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Änderung § 1 NachwG vom 16.08.2014
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§ 1 NachwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung | § 1 NachwG n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3a G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. | (Text neue Fassung) 1 Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. 2 Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. |
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