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Änderung § 1 SoZV vom 12.07.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 SoZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 1 SoZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt.

(Text neue Fassung)

Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 5 des Einheiten- und Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt.

 

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