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Änderung § 3 SoZV vom 12.07.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 SoZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 3 SoZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern gibt im Bundesanzeiger, beginnend mit dem Jahr 2002, für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)