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Änderung § 12 BSAVfV vom 15.08.2013

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§ 12 BSAVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 12 BSAVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 110 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Grundvorschrift


(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem jeweiligen Gebührenverzeichnis (Anlagen 2 und 3).

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen.