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§ 2 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin (RevierjAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.1982 BGBl. 1983 I S. 7; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 230
Geltung ab 08.01.1983; FNA: 806-21-8-8 Berufliche Bildung
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§ 2 Mindestanforderung an die Größe



Die Ausbildungsstätte soll ein Jagdrevier mit einer Größe von mindestens 500 ha im Flachland und von mindestens 1.000 ha im Hochgebirge mit seinen Vorbergen sein.

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