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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis (BGBBBewAnfV k.a.Abk.)

V. v. 09.01.1991 BGBl. I S. 123; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 27.01.1991; FNA: 105-6 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 1 Art der Bewährung



(1) Die Ernennung zum Beamten auf Probe ist nur zulässig, wenn sich der Bewerber auf einem Dienstposten bewährt hat, der nach Schwierigkeit mindestens der zu übertragenden Funktion entsprochen hat. Dabei können geeignete Vor- und Ausbildungsgänge berücksichtigt werden. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß der Bewerber vor der Ernennung an einer Fortbildungsmaßnahme teilnimmt.

(2) Der Bewerber muß sich in der öffentlichen Verwaltung bewährt haben.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei Bewerbern, die nach dem 1. April 1990 in die öffentliche Verwaltung eingestellt worden sind, geeignete Tätigkeiten außerhalb der öffentlichen Verwaltung auf die Bewährungszeit anrechnen. Sie kann diese Befugnis in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes auf andere Behörden übertragen. § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

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