Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 3 Lebensalter
Für die Ernennung zum Beamten auf Probe gilt folgendes Mindestalter:
einfacher Dienst 18. Lebensjahr,
mittlerer Dienst 20. Lebensjahr,
gehobener Dienst 24. Lebensjahr,
höherer Dienst 27. Lebensjahr.
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