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Änderung § 3 AltvDV vom 16.01.2009
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§ 3 AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2009 geltenden Fassung | § 3 AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.01.2009 BGBl. I S. 31 |
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(Text alte Fassung) § 3 Verfahren der Datenübermittlung | (Text neue Fassung)§ 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen. | |
(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten. | (1a) 1 Bei der elektronischen Übermittlung sind die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt. (2) 1 Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. 2 Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten. |
(3) Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit. |
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