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Änderung § 6 AltvDV vom 01.01.2007

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§ 6 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 6 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und der Unterstützungskasse


(Text neue Fassung)

§ 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers


vorherige Änderung

(1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage mitzuteilen, ob die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge

1. nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen,

2. nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert oder

3.
individuell besteuert

wurden.
Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.

(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge

1. insgesamt nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert wurden oder

2. a) zum Teil
individuell und zum Teil nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal oder

b) insgesamt individuell

besteuert wurden und keine
Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes möglich ist oder

3. der
Arbeitnehmer erklärt hat, dass er für die individuell besteuerten Beiträge insgesamt keine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nehmen wird; widerruft der Arbeitnehmer seine Erklärung, gilt Absatz 1.

Unterbleibt
eine Mitteilung nach Satz 1, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich um Beiträge im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes handelt. Eine Mitteilung kann im Übrigen unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann.

(3) Erbringt ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes, so hat er dies dem Pensionsfonds mitzuteilen.




(1) 1 Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres mitzuteilen, in welcher Höhe die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge individuell besteuert wurden. 2 Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.

(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass

1. sie die Höhe der individuell besteuerten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann oder

2. eine
Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes nicht möglich ist.

(3) Der
Arbeitnehmer kann gegenüber der Versorgungseinrichtung für die individuell besteuerten Beiträge insgesamt auf die Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes verzichten; der Verzicht kann für die Zukunft widerrufen werden.

(4) Soweit
eine Mitteilung nach Absatz 1 unterblieben ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen oder der Arbeitnehmer nach Absatz 3 verzichtet hat, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich nicht um Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes handelt.