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Änderung § 23 AltvDV vom 01.01.2017
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§ 23 AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 23 AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 127 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Erprobung des Verfahrens | |
(Text alte Fassung) § 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermittelnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes erheben kann. | (Text neue Fassung) § 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes erheben kann. |
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