Änderung § 2 AltvDV vom 16.01.2009

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§ 2 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2009 geltenden Fassung
§ 2 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.01.2009 BGBl. I S. 31
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Technisches Übermittlungsformat


(Text alte Fassung)

Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln. Der codierte Zeichensatz für die Datenübermittlung hat der DIN 66303 (ISO 8859-1, Latin1) zu entsprechen. Die DIN 66303 - Ausgabe: 2000-06 Informationstechnik - 8-Bit-Code ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

(2)
Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

(3) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 22a oder § 52 Abs. 38a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer
im Abschnitt 3 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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