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Änderung § 23 AltvDV vom 30.06.2013
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§ 23 AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | § 23 AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Erprobung des Verfahrens | |
(Text alte Fassung) § 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermittelnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes erheben kann. | (Text neue Fassung) § 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermittelnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes erheben kann. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5027/al39090-0.htm