Tools:
Update via:
Änderung § 1 AltvDV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 AltvDV, alle Änderungen durch Artikel 3 JStG 2007 am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der AltvDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 1 AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Datensätze | |
(1) Eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlung von Daten und eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- oder Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgt in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes. | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht für das Anmeldeverfahren nach § 90a des Einkommensteuergesetzes; § 90a Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes ist jedoch anzuwenden. Absatz 1 gilt ferner nicht für Mitteilungen an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes durch die zuständige Stelle und den Anbieter, für Mitteilungen der zentralen Stelle an den Zulageberechtigten nach § 92b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, für Anzeigen nach den §§ 5 und 13 sowie für Mitteilungen nach den §§ 6 und 11 Abs. 1 und 3. Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 oder § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen. Abweichend von Absatz 1 kann die Mitteilung nach § 90 Abs. 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes über die Festsetzung der Zulage auch schriftlich erfolgen, wenn das bisherige Ermittlungsergebnis im Festsetzungsverfahren nicht geändert wird. | (Text neue Fassung) (2) Absatz 1 gilt ferner nicht für Mitteilungen an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes durch die zuständige Stelle und den Anbieter, für Mitteilungen der zentralen Stelle an den Zulageberechtigten nach § 92b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, für Anzeigen nach den §§ 5 und 13 sowie für Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 und 3. Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 oder § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5027/al5259-0.htm