Tools:
Update via:
Änderung § 2 AltvDV vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 AltvDV, alle Änderungen durch Artikel 11 BetrRSG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der AltvDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 2 AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Technisches Übermittlungsformat | |
(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Die zentrale Stelle kann für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 3 Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird mindestens sechs Monate vorher durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben. |
(3) 1 Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach 1. § 10 Absatz 2a oder § 22a des Einkommensteuergesetzes, 2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder 3. den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung | |
hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | hat vorbehaltlich des Satzes 2 den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5027/al65038-0.htm