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Änderung § 2 AltvDV vom 01.01.2019
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§ 2 AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 2 AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 127 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Technisches Übermittlungsformat | |
(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln. (2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Die zentrale Stelle kann für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 3 Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird mindestens sechs Monate vorher durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben. (3) 1 Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach | |
(Text alte Fassung) 1. § 10 Absatz 2a oder § 22a des Einkommensteuergesetzes, | (Text neue Fassung) 1. § 10 Absatz 2a, 2b und 4b *) oder § 22a des Einkommensteuergesetzes, |
2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder 3. den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung hat vorbehaltlich des Satzes 2 den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 127 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
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