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Synopse aller Änderungen der AltvDV am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 6 der 5. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AltvDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten


(Text alte Fassung)

Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt.

(Text neue Fassung)

Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.


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