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Synopse aller Änderungen der AltvDV am 01.07.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2022 durch Artikel 12 des RentÜGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AltvDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Datensätze | |
(1) Eine Übermittlung von Daten nach 1. § 10 Absatz 2a, 2b und 4b *), den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, | |
(Text alte Fassung) 2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder | (Text neue Fassung) 2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder |
3. dieser Verordnung sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes. (2) 1 Absatz 1 gilt nicht für 1. Mitteilungen an den Zulageberechtigten, 2. Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, 3. Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder 4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3. 2 Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. 3 Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 127 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
§ 2 Technisches Übermittlungsformat | |
(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln. (2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Die zentrale Stelle kann für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 3 Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird mindestens sechs Monate vorher durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben. (3) 1 Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach 1. § 10 Absatz 2a, 2b und 4b *) oder § 22a des Einkommensteuergesetzes, | |
2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder | 2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder |
3. den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung hat vorbehaltlich des Satzes 2 den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 127 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5027/v266376-2022-07-01.htm