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Synopse aller Änderungen der AltvDV am 06.12.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Dezember 2024 durch Artikel 31 des JStG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AltvDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Datensätze


(1) Eine Übermittlung von Daten nach

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. § 10 Absatz 2a, 2b und 4b *), den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,

(Text neue Fassung)

1. § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b *), den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,

2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder

3. dieser Verordnung

sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für

1. Mitteilungen an den Zulageberechtigten,

2. Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,

3. Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder

4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.

2 Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. 3 Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 127 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 

§ 2 Technisches Übermittlungsformat


(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

(2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Die zentrale Stelle kann für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 3 Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird mindestens sechs Monate vorher durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.

(3) 1 Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach

vorherige Änderung nächste Änderung

1. § 10 Absatz 2a, 2b und 4b *) oder § 22a des Einkommensteuergesetzes,



1. § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b *) oder § 22a des Einkommensteuergesetzes,

2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder

3. den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung

hat vorbehaltlich des Satzes 2 den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 127 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten


(1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:

1. die Kundenart,

2. den Namen und die Anschrift,

3. soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,

4. die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,

5. die Betriebsnummer und

6. die Art der Verbindung.

(2) 1 Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. 2 Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich.

(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen.

(3) 1 Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 87d der Abgabenordnung) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. 2 Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.

(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen.

(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.

vorherige Änderung

(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a, 2b und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.



(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.