Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
|

§ 4 Feststellung und Nachweis der körperlichen Tauglichkeit



(1) Für den Erwerb der Erlaubnis und die Tätigkeit in den Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle ist die körperliche Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit des Flugsicherungsbetriebspersonals (Nachrichten für Luftfahrer NfL II-67/99) nachzuweisen. Die Tauglichkeitsuntersuchungen sind von Untersuchungsstellen durchzuführen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Untersuchung von Flugsicherungsbetriebspersonal anerkannt worden sind.

(2) Hat der Leiter der Untersuchungsstelle für das in Absatz 1 genannte Personal Untauglichkeit oder eine eingeschränkte Tauglichkeit festgestellt, vermerkt er dieses in dem Tauglichkeitszeugnis, das dem Flugsicherungsunternehmen übersandt wird. Der Betroffene kann bei dem Flugsicherungsunternehmen eine Überprüfung der Tauglichkeitsbeurteilung durch einen hierfür vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gebildeten fliegerärztlichen Ausschuß beantragen. Die Überprüfung kann auch ohne Antrag des Betroffenen von dem Flugsicherungsunternehmen veranlaßt werden. Untersuchungsberichte dürfen nur einem zur Vornahme der Tauglichkeitsuntersuchungen berechtigten Arzt oder dem fliegerärztlichen Ausschuß zugänglich gemacht werden.

(3) Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle beträgt grundsätzlich 24 Monate, soweit sie vom Leiter der Untersuchungsstelle nicht kürzer festgelegt worden ist. Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt worden ist. Anderenfalls beginnt die Gültigkeitsdauer mit dem Tag des Untersuchungsabschlusses.

(4) Für das Personal in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung, Fluginformationsdienst, Flugberatung oder für die Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen ist die körperliche Tauglichkeit vor der Einstellung in einer Erstuntersuchung nach der entsprechenden Tauglichkeitsrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nachzuweisen. Das Tauglichkeitszeugnis muss den formalen Anforderungen des Luftfahrt-Bundesamtes entsprechen.

(5) Für das in Absatz 4 genannte Personal ist die körperliche Tauglichkeit nach der Einstellungsuntersuchung in regelmäßig wiederkehrenden Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) nach der in Absatz 4 genannten Richtlinie in folgenden Zeiträumen festzustellen:

1.
bei Personal in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung und Fluginformationsdienst mindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 30. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,

2.
bei Personal im Verwendungsbereich Flugberatung einmal nach dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle fünf Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,

3.
bei Personal im Verwendungsbereich Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen mindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr.

(6) Falls vom gemäß der in Absatz 4 genannten Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen untersuchenden Arzt eine kürzere Frist für erforderlich gehalten wird, kanne ine vorzeitige Nachuntersuchung veranlasst werden. Auch beim Vorliegen besonderer Gründe, die Zweifel an dem Fortbestehen der körperlichen Tauglichkeit aufkommen lassen, ist eine vorzeitige Nachuntersuchung auf Veranlassung des Luftfahrt-Bundesamtes durchzuführen.



 

Zitierungen von § 4 FlSichPersAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlSichPersAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FlSichPersAusV Voraussetzungen
... 18 Jahre alt ist, 2. der Bewerber seine körperliche Tauglichkeit nach § 4 nachgewiesen hat, 3. der Bewerber für eine Tätigkeit in den ...
§ 21 FlSichPersAusV Gültigkeit, Widerruf, Ruhen und Erneuerung von Erlaubnissen
... des Erlaubnisinhabers wiedererteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 vorliegen und sichergestellt ist, daß die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden ...
§ 22 FlSichPersAusV Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen
... Eignung und die körperliche Tauglichkeit des Berechtigungsinhabers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 fortbestehen und die vom Luftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung des Bundesministeriums ... eine Berechtigung erneuert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 vorliegen und sichergestellt ist, daß die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 47 FSPersAV Übergangsvorschriften
... erstmalig bis 17. Mai 2010 zu erbringen. (11) Untersuchungsstellen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 ...